§ 1
Aufgaben des Zentralarchivs
der Vereinigung schwäb.-alem. Narrenzünfte |
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| 1. |
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Die VSAN als Organ ihrer
Mitgliedszünfte unterhält ein Zentralarchiv. |
| 2. |
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Das Zentralarchiv hat
die Aufgabe, alle bei der VSAN und ihren Mitgliedszünften angefallenen
Unterlagen, die nicht mehr ständig benötigt werden, zu
überprüfen und solche von bleibendem Informationswert zu erhalten,
zu erschließen sowie allgemein nutzbar zu machen. Das Zentralarchiv
sammelt außerdem für Geschichte und Gegenwart von Fastnacht, Fasching
und Karneval bedeutsame Dokumentationsunterlagen und unterhält eine
Archivsbibliothek. |
| 3. |
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Das Zentralarchiv
fördert die Erforschung und Kenntnis der Fastnachts- und Regionalkultur.
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§ 2
Benutzung des
Zentralarchivs |
| 1. |
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Jede(r), die (der) ein
berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann nach Maßgabe dieser
Archivordnung das Zentralarchiv benutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften
oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern des
Archivgutes nichts anderes ergibt. |
| 2. |
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Als Benutzung des Archivs
gilt:
a. Auskunft und Beratung durch das Archivpersonal.
b. Einsichtnahme in die Findbücher und sonstigen
Hilfsmittel.
c. Einsichtnahme in das Archivgut. |
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§ 3
Benutzungserlaubnis |
| 1. |
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Die Benutzung des
Zentralarchivs wird auf Antrag zugelassen, sofern keine zwingenden Gründe
dem entgegenstehen. |
| 2. |
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Der (Die) Antragsteller(in)
hat sich über seine (ihre) Person auszuweisen und einen Benutzungsantrag
auszufüllen. |
| 3. |
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Die Benutzung des Archivs
ist eingeschränkt oder zu versagen, soweit
a. Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der VSAN oder
ihrer Mitgliedszünfte gefährdet
würde.
b. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange
Dritter entgegenstehen oder
c. der Erhaltungszustand des Archivgutes gefährdet würde
oder
d. ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde
oder
e. Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren
Eigentümern des Archivgutes entgegenstehen. |
| 4. |
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Die Benutzung des
Zentralarchivs kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt
oder versagt werden, insbesondere wenn a. der (die) Antragstellerin wiederholt
und schwerwiegend gegen die Archivordnung verstoßen oder ihm (ihr)
erteilte Auflagen nicht eingehalten hat, b. der Ordnungszustand des Archivgutes
eine Benutzung nicht zulässt, c. der Benutzungszweck anderweitig,
insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen erreicht
werden kann. |
| 5. |
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Die Benutzungserlaubnis
kann mit Nebenbestimmungen (z.B. Auflagen, Bedingungen, Befristungen) versehen
werden. Sie kann widerrufen werden, insbesondere, wenn a. Angaben im
Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen oder b. nachträglich
Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt
hätten oder c. der (die) Benutzer(in) gegen die Archivordnung
verstößt oder ihm (ihr) erteilte Auflagen nicht einhält,
d. der (die) Benutzer(in) Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie
schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet. |
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§ 4
Ort und Zeit der Benutzung.
Verhalten im Benutzerraum |
| 1. |
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Das Archivgut kann nur
im Benutzerraum während der festgesetzten Öffnungszeiten eingesehen
werden. Das Betreten des Magazins durch Benutzer(innen) ohne eigens erteilte
Erlaubnis ist untersagt. |
| 2. |
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Die Benutzer(innen) haben
sich im Benutzerraum so zu verhalten, dass niemand anderes behindert oder
belästigt wird. Zum Schutz des Archivgutes ist es insbesondere untersagt,
im Benutzerraum zu rauchen, zu essen oder zu trinken. Taschen, Mappen,
Mäntel, Kameras und dergleichen dürfen in den Benutzerraum nicht
mitgenommen werden. |
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§ 5
Vorlage von
Archivgut |
| 1. |
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Das Zentralarchiv kann
den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivgutes beschränken; es
kann die Bereithaltung zur Benutzung zeitlich begrenzen. |
| 2. |
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Das Archivgut ist
sorgfältig zu behandeln und in gleicher Ordnung und in gleichem Zustand,
wie es vorgelegt wurde, spätestens am Ende der festgesetzten
Öffnungszeit wieder zurückzugeben. Es ist untersagt, Archivgut
zu beschädigen oder zu verändern, insbesondere
a. Bemerkungen und Striche anzubringen,
b. verblasste Stellen nachzuziehen,
c. darauf zu radieren, es als Schreibunterlage zu verwenden,
Blätter herauszunehmen oder es in irgendeiner anderen
Weise zu verändern. |
| 3. |
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Bemerkt der (die)
Benutzer(in) Schäden am Archivgut, so hat er (sie) diese unverzüglich
dem Aufsichtspersonal anzuzeigen. |
| 4. |
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In Ausnahmefällen
kann Archivgut an andere Archive und zu Ausstellungszwecken ausgeliehen werden,
wenn eine ordnungsgemäße Benutzung und Aufbewahrung
gewährleistet ist. Eine Übersendung von Archivalien an Privatpersonen
ist ausgeschlossen. |
| 5. |
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Die vorstehenden Regelungen
gelten entsprechend für die Zentralarchivsbibliothek. |
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§ 6
Haftung |
| 1. |
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Der (Die) Benutzer(in)
haftet für von ihm (ihr) verursachte Verluste oder Beschädigungen
des überlassenen Archivgutes sowie für alle sonstigen bei der Benutzung
der Zentralarchivs durch ihn (sie) verursachten Schäden. Dies gilt nicht,
wenn er (sie) nachweist, dass ihn (sie) kein Verschulden trifft. |
| 2. |
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Die VSAN haftet nur für
Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Vorlage
von Archivgut und Reproduktionen zurückzuführen sind. |
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§ 7
Auswertung des
Archivgutes |
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Der (Die) Benutzer(in)
hat bei der Auswertung des Archivgutes die Rechte und schutzwürdigen
Interessen der VSAN, die Urheber- und Persönlichkeitsrechte Dritter
und deren schutzwürdige Interessen zu wahren. Er (Sie) hat die VSAN
von Ansprüchen Dritter freizustellen. Belegstellen sind anzugeben. |
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§ 8
Belegexemplare |
| 1. |
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Werden Arbeiten unter
wesentlicher Verwendung von Archivgut des Zentralarchivs verfasst und erstellt,
sind die Benutzer(innen) verpflichtet, dem Zentralarchiv unaufgefordert und
unentgeltlich ein Belegexemplar zu überlassen. |
| 2. |
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Beruhen Arbeiten nur
zum Teil auf Archivgut des Zentralarchivs, so hat der (die) Benutzer(in)
die Drucklegung mit den genauen bibliografischen Angaben anzuzeigen und kostenlos
Kopien der entsprechenden Seiten zur Verfügung zu stellen. |
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§ 9
Reproduktionen und
Editionen |
| 1. |
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Die Fertigung von
Reproduktionen und deren Publikationen sowie die Edition von Archivgut
bedürfen der Zustimmung der VSAN. Die Reproduktionen dürfen nur
für den freigegebenen Zweck und unter Angabe der Belegstellen verwendet
werden. |
| 2. |
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Von jeder
Veröffentlichung einer Reproduktion ist dem Zentralarchiv ein Belegexemplar
kostenlos zu überlassen. |
| 3. |
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Die Herstellung von
Reproduktionen fremder Archivalien bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Eigentümers. |
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§ 10
Gebühren |
| 1. |
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Die Benutzung des
Zentralarchivs ist kostenlos für die Mitgliedszünfte der VSAN. |
| 2. |
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Die Erhebung von
Gebühren und Auslagen richtet sich ansonsten nach der Gebührenordnung
für das Zentralarchiv der VSAN. |
| 3. |
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Bei der Benutzung des
Zentralarchivs für wissenschaftliche Zwecke kann auf die Erhebung von
Gebühren verzichtet werden. |
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§ 11
Geltungsbereich |
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Diese Archivordnung gilt
auch für Archivgut anderer Stellen, soweit mit den angegebenen Stellen
keine andere Vereinbarung getroffen wurde. |
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§ 12
Inkrafttreten |
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Diese Archivordnung tritt
am Tage der Unterzeichung durch das Präsidium der VSAN in Kraft. |
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Roland Wehrle
Präsident der VSAN |