Die Archivordnung
des Archivs der Vereinigung Schwäbisch-Alemannischer Narrenzünfte
Archivbände

Das Präsidium der Vereinigung schwäbisch-alemannischer Narrenzünfte VSAN hat die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Aufgaben des Zentralarchivs der Vereinigung schwäb.-alem. Narrenzünfte

1. Die VSAN als Organ ihrer Mitgliedszünfte unterhält ein Zentralarchiv.
2. Das Zentralarchiv hat die Aufgabe, alle bei der VSAN und ihren Mitgliedszünften angefallenen Unterlagen, die nicht mehr ständig benötigt werden, zu überprüfen und solche von bleibendem Informationswert zu erhalten, zu erschließen sowie allgemein nutzbar zu machen. Das Zentralarchiv sammelt außerdem für Geschichte und Gegenwart von Fastnacht, Fasching und Karneval bedeutsame Dokumentationsunterlagen und unterhält eine Archivsbibliothek.
3. Das Zentralarchiv fördert die Erforschung und Kenntnis der Fastnachts- und Regionalkultur.

§ 2

Benutzung des Zentralarchivs

1. Jede(r), die (der) ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann nach Maßgabe dieser Archivordnung das Zentralarchiv benutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern des Archivgutes nichts anderes ergibt.
2. Als Benutzung des Archivs gilt:
   a. Auskunft und Beratung durch das Archivpersonal.
   b. Einsichtnahme in die Findbücher und sonstigen Hilfsmittel.
   c. Einsichtnahme in das Archivgut.

§ 3

Benutzungserlaubnis

1. Die Benutzung des Zentralarchivs wird auf Antrag zugelassen, sofern keine zwingenden Gründe dem entgegenstehen.
2. Der (Die) Antragsteller(in) hat sich über seine (ihre) Person auszuweisen und einen Benutzungsantrag auszufüllen.
3. Die Benutzung des Archivs ist eingeschränkt oder zu versagen, soweit
   a. Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der VSAN oder
       ihrer Mitgliedszünfte gefährdet würde.
   b. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen oder
   c. der Erhaltungszustand des Archivgutes gefährdet würde oder
   d. ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder
   e. Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern des Archivgutes entgegenstehen.
4. Die Benutzung des Zentralarchivs kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn a. der (die) Antragstellerin wiederholt und schwerwiegend gegen die Archivordnung verstoßen oder ihm (ihr) erteilte Auflagen nicht eingehalten hat, b. der Ordnungszustand des Archivgutes eine Benutzung nicht zulässt, c. der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen erreicht werden kann.
5. Die Benutzungserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (z.B. Auflagen, Bedingungen, Befristungen) versehen werden. Sie kann widerrufen werden, insbesondere, wenn a. Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen oder b. nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten oder c. der (die) Benutzer(in) gegen die Archivordnung verstößt oder ihm (ihr) erteilte Auflagen nicht einhält, d. der (die) Benutzer(in) Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet.

§ 4

Ort und Zeit der Benutzung. Verhalten im Benutzerraum

1. Das Archivgut kann nur im Benutzerraum während der festgesetzten Öffnungszeiten eingesehen werden. Das Betreten des Magazins durch Benutzer(innen) ohne eigens erteilte Erlaubnis ist untersagt.
2. Die Benutzer(innen) haben sich im Benutzerraum so zu verhalten, dass niemand anderes behindert oder belästigt wird. Zum Schutz des Archivgutes ist es insbesondere untersagt, im Benutzerraum zu rauchen, zu essen oder zu trinken. Taschen, Mappen, Mäntel, Kameras und dergleichen dürfen in den Benutzerraum nicht mitgenommen werden.

§ 5

Vorlage von Archivgut

1. Das Zentralarchiv kann den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivgutes beschränken; es kann die Bereithaltung zur Benutzung zeitlich begrenzen.
2. Das Archivgut ist sorgfältig zu behandeln und in gleicher Ordnung und in gleichem Zustand, wie es vorgelegt wurde, spätestens am Ende der festgesetzten Öffnungszeit wieder zurückzugeben. Es ist untersagt, Archivgut zu beschädigen oder zu verändern, insbesondere
  a. Bemerkungen und Striche anzubringen,
  b. verblasste Stellen nachzuziehen,
  c. darauf zu radieren, es als Schreibunterlage zu verwenden,
      Blätter herauszunehmen oder es in irgendeiner anderen Weise zu verändern.
3. Bemerkt der (die) Benutzer(in) Schäden am Archivgut, so hat er (sie) diese unverzüglich dem Aufsichtspersonal anzuzeigen.
4. In Ausnahmefällen kann Archivgut an andere Archive und zu Ausstellungszwecken ausgeliehen werden, wenn eine ordnungsgemäße Benutzung und Aufbewahrung gewährleistet ist. Eine Übersendung von Archivalien an Privatpersonen ist ausgeschlossen.
5. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die Zentralarchivsbibliothek.

§ 6

Haftung

1. Der (Die) Benutzer(in) haftet für von ihm (ihr) verursachte Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivgutes sowie für alle sonstigen bei der Benutzung der Zentralarchivs durch ihn (sie) verursachten Schäden. Dies gilt nicht, wenn er (sie) nachweist, dass ihn (sie) kein Verschulden trifft.
2. Die VSAN haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Vorlage von Archivgut und Reproduktionen zurückzuführen sind.

§ 7

Auswertung des Archivgutes

Der (Die) Benutzer(in) hat bei der Auswertung des Archivgutes die Rechte und schutzwürdigen Interessen der VSAN, die Urheber- und Persönlichkeitsrechte Dritter und deren schutzwürdige Interessen zu wahren. Er (Sie) hat die VSAN von Ansprüchen Dritter freizustellen. Belegstellen sind anzugeben.

§ 8

Belegexemplare

1. Werden Arbeiten unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Zentralarchivs verfasst und erstellt, sind die Benutzer(innen) verpflichtet, dem Zentralarchiv unaufgefordert und unentgeltlich ein Belegexemplar zu überlassen.
2. Beruhen Arbeiten nur zum Teil auf Archivgut des Zentralarchivs, so hat der (die) Benutzer(in) die Drucklegung mit den genauen bibliografischen Angaben anzuzeigen und kostenlos Kopien der entsprechenden Seiten zur Verfügung zu stellen.

§ 9

Reproduktionen und Editionen

1. Die Fertigung von Reproduktionen und deren Publikationen sowie die Edition von Archivgut bedürfen der Zustimmung der VSAN. Die Reproduktionen dürfen nur für den freigegebenen Zweck und unter Angabe der Belegstellen verwendet werden.
2. Von jeder Veröffentlichung einer Reproduktion ist dem Zentralarchiv ein Belegexemplar kostenlos zu überlassen.
3. Die Herstellung von Reproduktionen fremder Archivalien bedarf der schriftlichen Zustimmung des Eigentümers.

§ 10

Gebühren

1. Die Benutzung des Zentralarchivs ist kostenlos für die Mitgliedszünfte der VSAN.
2. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen richtet sich ansonsten nach der Gebührenordnung für das Zentralarchiv der VSAN.
3. Bei der Benutzung des Zentralarchivs für wissenschaftliche Zwecke kann auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden.

§ 11

Geltungsbereich

Diese Archivordnung gilt auch für Archivgut anderer Stellen, soweit mit den angegebenen Stellen keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Archivordnung tritt am Tage der Unterzeichung durch das Präsidium der VSAN in Kraft.
Roland Wehrle
Präsident der VSAN