| Rundschreiben
des Säckelmeisters
der Vereinigung Schwäbisch-Alemannischer Narrenzünfte |
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| Hinweis: Diese Informationen sind sorgfältig zusammengestellt, haben jedoch nicht den Anspruch auf Vollständigkeit ! | ||
| Rundschreiben
Nr. 03/2001
Allgemeine Hinweise zur GEMA |
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| Vergütungspflicht
bei Musikveranstaltungen
Die GEMA, wer oder was ist das? Die GEMA-Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte- ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des Urheberwahrnehmungsgesetzes in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins. Die GEMA verwaltet als staatlich anerkannte Treuhänderin die Nutzungsrechte von 45.000 Mitgliedern und über einer Million ausländischer Berechtigten. Mitglieder der GEMA sind Komponisten, Textdichter und Musikverleger. Sie unterliegt der Aufsicht und Kontrolle durch das Deutsche Patentamt und das Bundeskartellamt. Welche Pflichten bestehen gegenüber der GEMA? Die Veranstaltung mit Musik, ganz gleich, ob es sich um Live-Musik, Tonträger-, Rundfunk- oder Fernsehwiedergabe handelt, ist vor Stattfinden anzumelden und die entsprechende Vergütung zu leisten. Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter eine Musikfolge (Aufstellung über die aufgeführten Werke) einzureichen. Dies gilt nur bei der Aufführung von Live-Musik. Welche Arten der öffentlichen Musiknutzung sind vergütungspflichtig?
Hierzu gehören
u.a.: Wann ist die Wiedergabe öffentlich? Nach § 15 Abs.3 des Urheberrechtsgesetzes ist die Wiedergabe eines Werkes öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind. Bei der Beurteilung, ob eine Musikwiedergabe öffentlich ist, kommt es auf den Personenkreis an, der an einer Veranstaltung tatsächlich teilnimmt. Nur wenn zwischen allen anwesenden Personen eine wechselseitige persönliche Beziehung besteht oder alle eine solche zum Veranstalter haben, ist ausnahmsweise die Öffentlichkeit zu verneinen. Grundsätzlich gilt: Je größer die Teilnehmerzahl einer Veranstaltung, desto mehr spricht für die Öffentlichkeit dieser Veranstaltung, da bei einem großen Personenkreis alle Beteiligten untereinander gar nicht persönlich miteinander verbunden sein können. Öffentlichkeit liegt auch dann vor, wenn die genannten Kriterien nur für einen Teil der anwesenden Personen zutreffen oder lediglich gleichgerichtete Interessen gegeben sind. So gilt etwa eine Hochzeitsfeier im engsten privaten Kreis als nicht öffentlich, während eine Hochzeit, an dem das ganze Dorf teilnimmt, als öffentlich anzusehen ist. Eine Familienfeier, das Betriebsfest eines Kleinunternehmens, der Tanzkurs einer geschlossenen Schulklasse oder die Abschlußfeier eines kleinen Sprachkurses gelten als nicht öffentlich, wohl aber das Fest eines größeren Betriebes mit über 100 Teilnehmern, ein normaler Tanzkurs, wo die Teilnehmer mehr oder weniger zufällig zusammenkommen, Tanzstundenabschlußbälle, Vereinsfeiern, Wiedergaben im Vereinsheim/ Sportheim, im Hotel, im Krankenhaus, im Altersheim. Wer gilt als Veranstalter einer Musikdarbietung? Als Veranstalter gilt regelmäßig derjenige, der für die Aufführung in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und der die Aufführung durch seine Tätigkeit veranlaßt hat. Das sind nicht nur Festveranstalter, dazu gehören z.B. Gastwirte, Saalbesitzer, Einzelhandelsgeschäfte, Vereine, Betriebe, Parteien, Gewerkschaften, Stadtverwaltungen. Was sind die Abrechnungskriterien für eine Musikveranstaltung?
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Größe des Veranstaltungsraumes bzw. Personenfassungsvermögen
eines Veranstaltungsplatzes Bei Tonträgerwiedergabe wird ein Zuschlag von 20 % für die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) geltend gemacht. Bei Radio- und Fernsehwiedergabe werden Zuschläge von 20 bzw. 26 % für die GVL bzw. die Verwertungsgesellschaft WORT (VG W) verlangt. Was passiert, wenn der Veranstalter die Musikdarbietung nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet? Hier handelt es sich um eine unerlaubte Musiknutzung. In diesem Fall hat die GEMA einen Schadensersatzanspruch. Dieser beträgt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Doppelte des Normalvergütungssatzes. Ist neben der Rundfunkgebühr (GEZ) auch eine Vergütung an die GEMA zu entrichten? Mit der Bezahlung der Rundfunkgebühr sind die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den gesendeten Musikwerken und die hierfür den Urhebern nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Vergütungsansprüche nicht mit abgegolten. Neben der GEZ-Gebühr ist dann eine zusätzliche Vergütung an die GEMA zu leisten, wenn das Rundfunk- oder Fernsehgerät zur öffentlichen Wiedergabe genutzt wird. Dies ist etwa bei Hintergrundmusik in Geschäftsräumen, Aufenthaltsräumen, Gastronomiebetrieben usw. der Fall. Wie lange ist das Urheberrecht geschützt? Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Damit sind etwa die Klassiker Haydn, Mozart und Beethoven nicht mehr urheberrechtlich geschützt, im Gegensatz zu Richard Strauss, dessen 50jähriger Todestag dieses Jahr gefeiert wird.
Öffentliche Aufführung, Vorführung, Wiedergabe sowie Weiterleitung urheberrechtlich geschützter Musik Rechtliche Grundlage Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 schützt den Urheber eines Werkes in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Der Urheber hat darüber hinaus das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Hierzu zählt u.a. das Recht, sein Werk öffentlich aufzuführen, vorzuführen und wiederzugeben. Der Urheberrechtsschutz besteht zu Lebzeiten und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bearbeitungen werden wie selbständige Werke geschützt. Aufgaben der GEMA Die GEMA verwaltet als Treuhänderin ihrer Mitglieder (Komponisten, Textdichter, Verleger) die ihr von diesen zur Wahrnehmung übertragenen Nutzungsrechte an Musikwerken. Die Wahrnehmung erstreckt sich darüber hinaus auch auf nahezu das gesamte übrige Weltrepertoire urheberrechtlich geschützter Musik. Begriffsbestimmungen 1. Aufführung, Vorführung, Wiedergabe Aufführungen sind persönliche Darbietungen von Musik, unabhängig davon, ob sie durch Berufs- oder Laienmusiker durchgeführt werden. Bei Vorführungen handelt es sich um die Projektion von bewegten Bildern (Film) oder Standbildern (Diaschau) auf eine Leinwand in Verbindung mit Musik. Wiedergaben umfassen das Abspielen vorbestehender Ton- oder Bildtonträger sowie die Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen. 2. Weiterleitung Bei der Weiterleitung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen über Verteileranlagen mit eigener Empfangsstelle ist eine Vergütung auch dann an die GEMA zu entrichten, wenn im Anschluss an die Weiterleitung keine öffentliche Wiedergabe erfolgt. Dies ist z.B. in Hotels der Fall, die eine Weiterleitung in den einzelnen Hotelzimmern vornehmen. 3. Veranstalter Als Veranstalter gilt in der Regel derjenige, der für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und der die Aufführung durch seine Tätigkeit veranlasst hat. In Fällen unerlaubter Handlung haftet neben dem Veranstalter auch derjenige, der die Möglichkeit hat, die Musikdarbietung durchzuführen oder zu unterbinden. Das ist in der Regel derjenige, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Gleiches gilt für den, der nach außen hin als Veranstalter auftritt, indem er z.B. die erforderliche Gemeindegenehmigung für eine Veranstaltung einholt. 4. Veranstaltung Unter Veranstaltungen sind zeitlich begrenzte Einzelereignisse zu verstehen, die aus bestimmtem Anlass stattfinden. Hiervon zu unterscheiden sind ständige, zum alltäglichen Geschehen gehörende Musikwiedergaben z.B. in Form der Musikbeschallung von Geschäftsräumen. Rechtevergabe Die Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte durch die GEMA an Werken ihres Repertoires erfolgt auf vorherige Anmeldung entweder in Form einer Einzelgenehmigung oder durch Abschluss eines Pauschalvertrages für Musikaufführungen und -wiedergaben, Weiterübertragungen und Vervielfältigungen. Bemessungsgrundlagen für die Vergütungshöhe sind u.a.
a) die
Größe des Veranstaltungsraumes in qm bzw. in Einzelfällen
das Sitzplatzangebot oder das Personenfassungsvermögen eines
Veranstaltungsplatzes
Anmeldung
· Vor der
Veranstaltung ist die Einwilligung der GEMA einzuholen (vgl. Meldekarte) Überprüfung von Verträgen und Rechnungen
Verträge
Rechnungen Vorträge, Seminare
·
Einführung in das Urheberrecht der Musik
Tipps Möglichkeiten zur Steuerung und Reduzierung der GEMA-Vergütung 1. Benutzen Sie eine kleinere Halle. Verwenden Sie nur eine abgeteilte Halle 2. Verlangen Sie geringeres bzw. kein Eintrittsgeld! Es gilt jeweils der Höchstbetrag. Vorsicht bei gestaffeltem Eintrittsgeld! 3. Dauer der Veranstaltung (Beginn und Ende): Es zählen nur die Musikdarbietungen.
4.
Wohltätigkeitsnachlaß: 5. Verwendung GEMA-freier Musik 6. Eigenkompositionen: Der für die GEMA sprechende Anscheinsbeweis, daß geschützte Musik wiedergegeben wird, kann durch Vorlage einer Aufstellung (Musiktitel, Komponist, Bearbeiter, Textdichter, Verleger) entkräftet werden. 7. Werke der Musik sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten urheberrechtlich geschützt (§ 64 UrhG). Keine GEMA-Vergütung fällt an, wenn lediglich urheberrechtsfreie Werke (d.h. nicht oder nicht mehr geschützte Werke) gespielt werden. Ausnahme: Die Werke wurden in schutzfähiger Weise neu bearbeitet.
8. Umfang der
Musikdarbietung: Keine reine Musikveranstaltung, z.B. Musikbeschallung nur
vor Beginn/in der Pause oder nach Schluß der Veranstaltung: Abrechnung
½ Gruppe A 9. Die rechtzeitige Anmeldung jeder Veranstaltung bei der GEMA schützt vor Zahlungen in doppelter Höhe, die von der GEMA gefordert werden können, wenn die Einwilligung nicht oder nur verspätet eingeholt wurde. 10. Bei Abschluß eines Jahrespauschalvertrages erhält der Veranstalter in den Tarifen U-VK und M-U einen Nachlaß von 10 %. 11. Bei Tonträgerwiedergabe fällt neben der GEMA-Vergütung ein Zuschlag von 20 % für die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) an. 12. Bei Verwendung von selbstbespielten Cassetten wird zur Abgeltung des Vervielfältigungsrechts ein weiterer Zuschlag von 50 % für die GEMA und zusätzlich 10 % (bei Vervielfältigung von Tonträgern) bzw. 13 % (bei Vervielfältigung von Hörfunksendungen) für die GVL erhoben. Die Verwendung von CD's/ Industrie-Tonträgern erspart also Geld. 13. Die Normalvergütung fällt an bei Musikdarbietungen nach 15 Uhr, die spätestens um 22 Uhr beendet sind oder bei Musikdarbietungen nach 18 Uhr. Bei Aufführungen, die zwischen 15 Uhr und 18 Uhr beginnen und länger als bis 22 Uhr dauern, wird ein Zuschlag von 50 % erhoben. Für Aufführungen vor 15 Uhr werden 33 1/3 % der Vergütungssätze verlangt, wenn auch nachmittags oder abends Aufführungen stattfinden. 14. Die Einwilligung der GEMA ist grundsätzlich von demjenigen einzuholen, in dessen Namen und auf dessen Rechnung die Musikdarbietung erfolgt. 15. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht für alle vergütungspflichtigen Nutzungen von Musik, auch wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. 16. Die Anmeldung einer Musikaufführung bei der GEMA ist unabhängig von der Anmeldung der Veranstaltung bei der Gemeinde. 17. Ob die Musik von Berufs- oder Laienmusikern aufgeführt wird, ob Vereinsmitglieder, Betriebsangehörige, Gäste oder die Gaststätteninhaber selbst mitwirken, hat auf die Verpflichtung, die GEMA-Einwilligung einzuholen, keinen Einfluß. 18. Es spielt keine Rolle, ob die Musik nach Noten oder aus dem Gedächtnis vorgetragen oder ob ein Musikstück vollständig oder bruchstückweise wiedergegeben wird. 19. Die Einwilligung der GEMA ist auch für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musik durch Schallplatten, Cassetten, Tonbänder, Musikautomaten, sonstige Tonträger sowie für die Wiedergabe von Hörfünk- und Fernsehsendungen erforderlich. 20. Die Aufnahme des GEMA-Repertoires auf Tonbänder/Cassetten ist nur mit Einwilligung der GEMA zulässig. Dies gilt auch für die Herstellung und Verwendung von Tonträgern zu Abhör- und Studienzwecken im Rahmen der internen Vereinsarbeit. 21. Der Veranstalter von Musikaufführungen durch Musiker/ Sänger ist verpflichtet, nach jeder Veranstaltung die entsprechende Musikfolge (Aufstellung der benutzten Musikwerke) der GEMA zu übersenden. Der Veranstalter sollte daher im Vertrag mit den Musikern festhalten, daß diese Programme der musikalischen Beiträge zur Verfügung stellen. |
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